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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Vermittlung und Bereitstellung von Personal durch die Vita Bridge GmbH gegenüber Unternehmen. Stand: Juli 2026.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge über die Vermittlung und Bereitstellung von Personal zwischen der Vita Bridge GmbH, Stahlgruberring 36, 81829 München (nachfolgend „Vita Bridge") und dem Auftraggeber.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn Vita Bridge ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder die Leistung in Kenntnis solcher Bedingungen ausführt.

(4) Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AGB. Sie bedürfen zum Nachweis der Textform.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Vita Bridge wählt für den Auftraggeber Personal für Einsätze in den Bereichen Events und Veranstaltungen, Catering und Gastronomie, Messen und Ausstellungen sowie Montage und Industrie aus und stellt es für die vereinbarte Zeit am vereinbarten Ort bereit.

(2) Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung. Diese benennt Einsatzort, Einsatzzeitraum, Anzahl und Qualifikation der Kräfte sowie die vereinbarte Vergütung.

(3) Vita Bridge schuldet die sorgfältige Auswahl geeigneter Kräfte und deren Bereitstellung zum vereinbarten Zeitpunkt. Vita Bridge schuldet keinen bestimmten Arbeitserfolg und keinen wirtschaftlichen Erfolg der Veranstaltung oder Produktion des Auftraggebers.

(4) Die fachliche Anleitung der Kräfte am Einsatzort obliegt dem Auftraggeber. Welche vertragliche Form dem Einsatz zugrunde liegt — Vermittlung in ein Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber oder Überlassung von Personal — wird vor dem ersten Einsatz in der Auftragsbestätigung ausdrücklich festgehalten.

§ 3 Zustandekommen des Vertrags

(1) Anfragen des Auftraggebers sind unverbindlich. Angebote von Vita Bridge sind freibleibend und gelten, sofern nicht anders angegeben, 14 Tage.

(2) Der Vertrag kommt mit der Auftragsbestätigung durch Vita Bridge in Textform zustande; E-Mail genügt. Ebenso genügt die Bestätigung eines Angebots durch den Auftraggeber in Textform.

(3) Angaben zur Verfügbarkeit von Kräften stehen bis zur Auftragsbestätigung unter dem Vorbehalt der zwischenzeitlichen Vergabe.

§ 4 Leistungen von Vita Bridge

(1) Vita Bridge wählt die Kräfte nach den vom Auftraggeber genannten Anforderungen aus, lernt sie vor einer Vermittlung persönlich kennen und prüft die für den Einsatz erforderliche Erfahrung sowie vorhandene Nachweise.

(2) Vita Bridge informiert die Kräfte vor dem Einsatz über Einsatzort, Einsatzzeit, Aufgabe und die vom Auftraggeber mitgeteilten Besonderheiten einschließlich einer etwaigen Kleiderordnung.

(3) Vita Bridge ist während des Einsatzes für den Auftraggeber erreichbar.

(4) Fällt eine Kraft aus, bemüht sich Vita Bridge unverzüglich um Ersatz. Ist Ersatz nicht möglich, entfällt der Vergütungsanspruch für die nicht erbrachte Leistung; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers richten sich nach § 9.

§ 5 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber teilt Vita Bridge bei der Anfrage alle für die Auswahl erforderlichen Angaben mit, insbesondere Tätigkeit, erforderliche Qualifikation und Nachweise, Arbeitszeiten sowie besondere Anforderungen des Einsatzortes.

(2) Der Auftraggeber weist die Kräfte vor Beginn der Tätigkeit in die Abläufe am Einsatzort ein.

(3) Der Auftraggeber trägt am Einsatzort die Verantwortung für den Arbeitsschutz. Er unterweist die Kräfte nach den Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes und der einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und stellt die am Einsatzort erforderliche persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(4) Der Auftraggeber beachtet die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes, insbesondere Höchstarbeitszeiten, Pausen und Ruhezeiten. Er gewährt den Kräften die gesetzlichen Pausen.

(5) Der Auftraggeber überträgt den Kräften keine Tätigkeiten, die eine andere oder höhere Qualifikation erfordern als vereinbart. Die Übertragung von Tätigkeiten, für die eine besondere Erlaubnis oder Befähigung erforderlich ist, bedarf der vorherigen Abstimmung mit Vita Bridge.

(6) Der Auftraggeber übergibt den Kräften Geld, Wertsachen oder Zahlungsmittel nur nach vorheriger Absprache mit Vita Bridge. Ohne eine solche Absprache haftet Vita Bridge nicht für Verluste aus solchen Tätigkeiten.

(7) Der Auftraggeber bestätigt die geleisteten Stunden arbeitstäglich oder am Ende des Einsatzes auf dem Stundennachweis. Verweigert er die Bestätigung, teilt er Vita Bridge unverzüglich mit, welche Zeiten er für unzutreffend hält.

§ 6 Vergütung, Nachweise und Zahlung

(1) Die Vergütung richtet sich nach den in der Auftragsbestätigung vereinbarten Sätzen je Qualifikation. Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Abgerechnet werden die tatsächlich geleisteten Stunden auf Grundlage der vom Auftraggeber bestätigten Stundennachweise. Angefangene Viertelstunden werden auf die nächste Viertelstunde aufgerundet.

(3) Die Mindestabrechnungsdauer beträgt vier Stunden je Kraft und Einsatz, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(4) Soweit nicht abweichend vereinbart, gelten folgende Zuschläge auf den vereinbarten Stundensatz: Nachtarbeit zwischen 23:00 und 06:00 Uhr 25 Prozent, Sonntagsarbeit 50 Prozent, Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 100 Prozent. Zuschläge werden nicht kumuliert; es gilt der jeweils höhere Zuschlag.

(5) Bei Einsätzen, deren Einsatzort mehr als 50 Kilometer von München entfernt liegt, sowie bei mehrtägigen Einsätzen mit erforderlicher Übernachtung werden Fahrt- und Übernachtungskosten nach vorheriger Vereinbarung zusätzlich berechnet.

(6) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.

§ 7 Absage, Ausfall und Verzögerung

(1) Sagt der Auftraggeber einen bestätigten Einsatz ganz oder teilweise ab, gelten folgende Ausfallentschädigungen, sofern nichts anderes vereinbart ist:

(2) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich niedriger ist als die vorstehenden Pauschalen.

(3) Verzögert sich der Beginn des Einsatzes aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, gilt die vereinbarte Einsatzzeit als geleistet.

(4) Ereignisse höherer Gewalt, behördliche Anordnungen und vergleichbare unvorhersehbare Umstände, die eine Vertragspartei nicht zu vertreten hat, befreien für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Beide Parteien informieren sich unverzüglich; bereits entstandene Aufwendungen sind zu ersetzen.

§ 8 Direkte Anstellung vermittelter Kräfte

(1) Stellt der Auftraggeber eine von Vita Bridge vorgestellte oder eingesetzte Kraft innerhalb von sechs Monaten nach dem letzten Einsatz oder nach der Vorstellung unmittelbar selbst an, ist eine Vermittlungsprovision fällig.

(2) Die Provision beträgt, sofern nichts anderes vereinbart ist, zwei Bruttomonatsgehälter des mit der Kraft vereinbarten Entgelts, mindestens jedoch 1.500 Euro netto.

(3) Der Auftraggeber informiert Vita Bridge über eine geplante direkte Anstellung vor deren Beginn. Absatz 1 gilt nicht, wenn die Kraft bereits vor der Vorstellung durch Vita Bridge nachweislich in einem Vertragsverhältnis mit dem Auftraggeber stand.

§ 9 Haftung

(1) Vita Bridge haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

(3) Vita Bridge haftet für die sorgfältige Auswahl der Kräfte. Für Schäden, die eine Kraft bei Ausführung der ihr vom Auftraggeber übertragenen Tätigkeit verursacht, haftet Vita Bridge nur, soweit die Auswahl schuldhaft fehlerhaft war.

(4) Verletzt der Auftraggeber seine Pflichten aus § 5, insbesondere zu Einweisung, Arbeitsschutz und Arbeitszeit, so stellt er Vita Bridge von Ansprüchen Dritter frei, die hierauf zurückzuführen sind.

(5) Vita Bridge unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch wird der Umfang des Versicherungsschutzes nachgewiesen.

§ 10 Vertraulichkeit und Datenschutz

(1) Beide Parteien behandeln Informationen, die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit zugänglich werden und nicht offenkundig sind, vertraulich. Diese Pflicht besteht auch nach Beendigung der Zusammenarbeit fort.

(2) Personenbezogene Daten der eingesetzten Kräfte darf der Auftraggeber ausschließlich zum Zweck des jeweiligen Einsatzes verwenden. Eine Weitergabe an Dritte oder eine Verwendung für eigene Personalgewinnung ist unzulässig.

(3) Wie Vita Bridge personenbezogene Daten verarbeitet, ist in der Datenschutzerklärung beschrieben.

§ 11 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen zum Nachweis der Textform.

(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(4) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.

Stand: Juli 2026